Standrohrzähler

Standrohrzähler

Für den ge­werb­li­chen bzw. pri­va­ten Ge­brauch ver­mie­ten wir Stan­d­rohr­zäh­ler zum An­schluß an einen Hy­dran­ten. Aus­ge­nom­men hier­von sind Bau­vor­ha­ben, für die recht­zei­tig vor Bau­be­ginn ein Bau­was­ser­zäh­ler zu be­an­tra­gen ist.

Stan­d­rohr­zäh­ler für Ver­an­stal­tun­gen sind min­des­tens sechs Wo­chen vor­her zu be­an­tra­gen.
Es ist eine schrift­li­che Mit­tei­lung er­for­der­lich, die die Art der Ver­an­stal­tung, den Be­darf an Trink­was­ser sowie den Ent­nah­me­punkt be­schreibt und die Kon­takt­da­ten zum Ver­an­stal­ter und den zu­stän­di­gen Mit­ar­bei­tern ent­hält.

Das Befüllen von privaten Schwimmbädern und Pools mit Hilfe von Standrohrzählern (oder Standrohren von Feuerwehren) ist nicht erlaubt.

Die Miet­be­din­gun­gen fin­den Sie unten auf­ge­lis­tet.

Soll­ten Sie noch wei­te­re Fra­gen hier­zu haben, wen­den Sie sich bitte an Herrn Kraft – Te­le­fon: 04105 5004 427

Bitte beachten Sie die Abholzeiten:

Mo – Do: 8 – 15 Uhr
Fr: 8 – 11 Uhr

 

Mietbedingungen für verbandseigene Standrohrzähler

  • Die Miete beträgt € 50,– je angefangener Monat zzgl. MwSt. Als Sicherheit wird ein Betrag in Höhe von € 400,- in Form eines Verrechnungschecks oder in bar verlangt.
  • Berechnet wird der  am Tag der Ablesung gültige Wasserpreis je m³ zzgl. MwSt.
  • Der Standrohrzähler ist zum Ende eines Quartales unaufgefordert beim  Wasserbeschaffungsverband vorzuführen. Sollte dieses nicht geschehen, so wird der  Wasserbeschaffungsverband die Miete sowie 50 m³/Monat als Abschlag berechnen.
  • Der Mieter ist verpflichtet, auf einen einwandfreien Zählvorgang bei der Wasserentnahme zu achten. Bei Blockierung des Zählwerkes ist der Standrohrzähler sofort zurückzugeben. Wird der Standrohrzähler am Ende des Quartales oder nach mehr als 3 Monaten mit einem blockierten Zählwerk  zurückgegeben, wird die Wassermenge geschätzt (min. 50 m³/Mon.)
  • Bei Aufforderung durch den Wasserbeschaffungsverband ist der Standrohrzähler unverzüglich zurückzugeben bzw. vorzuführen.
  • Vor dem Aufsetzen des Standrohres ist der Hydrant etwas aufzudrehen, damit der Schmutz herausgespült wird.
  • Bei aufgesetztem Standrohr den Hydrant ganz öffnen, da sonst ständig die Hydrantenentleerung läuft.
  • Der Mieter haftet für alle Schäden während der Mietdauer.
  • Die Sicherheitsleistung wird mit der Forderung aus der Schlussabrechnung verrechnet. Ein eventuelles Guthaben wird nur per Banküberweisung erstattet. Eine Barauszahlung ist nicht möglich.
  • Durch seine Unterschrift erkennt der Mieter diese Bedingungen ohne Einschränkungen an.
  • Die verkehrstechnische Absicherung des Standrohres, auch auf Gehwegen, liegt in der Verantwortung des Mieters.